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Art. 15 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten. 2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld. 3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren. |