Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)


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Art. 18 Statistik

Die Da­ten über die er­mit­tel­ten Fahr­leis­tun­gen kön­nen un­ter Wah­rung des Da­ten­schut­zes für sta­tis­ti­sche Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

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