Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Art.18a Grundsatz

1 Das BA­ZG führt zur Über­prü­fung der Mit­wir­kung bei der Ab­ga­be­ner­he­bung Kon­trol­len durch.

2 Es kann die Kon­trol­len au­to­ma­ti­siert durch­füh­ren.

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