Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)


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Art. 18b Kontrolle der angegebenen Fahrstrecke

Das BA­ZG kann zur Kon­trol­le, ob die ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter, die sich aus der in der An­mel­dung an­ge­ge­be­nen Fahr­stre­cke er­ge­ben, den tat­säch­lich ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern ent­spre­chen, die Da­ten des Fahrt­schrei­bers ver­wen­den.

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