Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Art.20a Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten 30

1 Mit Bus­se bis 20 000 Fran­ken wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.
vor Be­ginn der Fahrt im Zoll­ge­biet das fahr­zeug­sei­ti­ge Er­fas­sungs­sys­tem nicht in Be­trieb ge­nom­men hat;
b.
das fahr­zeug­sei­ti­ge Er­fas­sungs­sys­tem nicht in je­nem Mo­tor­fahr­zeug in Be­trieb ge­nom­men hat, für das es be­stimmt ist;
c.
das fahr­zeug­sei­ti­ge Er­fas­sungs­sys­tem wäh­rend der Fahrt nicht un­un­ter­bro­chen in Be­trieb hält;
d.
einen mit­ge­führ­ten An­hän­ger nicht rich­tig im fahr­zeug­sei­ti­gen Er­fas­sungs­sys­tem an­mel­det;
e.
kei­ne oder ei­ne un­rich­ti­ge An­mel­dung vor­nimmt oder die für die Über­prü­fung der Ab­ga­be­ner­he­bung mass­ge­ben­den Da­ten nicht oder nicht rich­tig über­mit­telt.

2 Han­delt die Tä­te­rin oder der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se bis 10 000 Fran­ken.

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).

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