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Art. 23a Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS‑Anbieters 36
1 Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter. 2 Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt. 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |