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Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
17. März 2023 40 1 Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab 1.Januar 2025 muss der Dienst des beauftragten oder eines zugelassenen Anbieters nach neuem Recht genutzt werden. 2 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |