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Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Art. 3 Gegenstand

Die Ab­ga­be wird auf den im In- und Aus­land im­ma­tri­ku­lier­ten (in- und aus­län­di­schen) schwe­ren Mo­tor­fahr­zeu­gen und An­hän­gern für den Gü­ter- oder den Per­so­nen­trans­port er­ho­ben.