Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)


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Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen

1 Der Bun­des­rat kann be­stimm­te Fahr­zeu­gar­ten oder Fahr­zeu­ge mit be­son­de­rem Ver­wen­dungs­zweck von der Ab­ga­be ganz oder teil­wei­se be­frei­en oder Son­der­re­ge­lun­gen tref­fen. Da­bei ist je­doch ins­be­son­de­re der Grund­satz der ver­ur­sa­cher­ge­rech­ten An­las­tung der un­ge­deck­ten Kos­ten zu be­ach­ten. In- und aus­län­di­sche Fahr­zeu­ge müs­sen ein­an­der gleich­ge­stellt sein.

2 Für den Per­so­nen­trans­port wird die Ab­ga­be pau­schal er­ho­ben. Sie be­trägt höchs­tens 5000 Fran­ken pro Jahr. Der Bun­des­rat kann die Ab­ga­be nach Fahr­zeug­ka­te­go­ri­en ab­stu­fen.

3 Für Fahr­ten im un­be­glei­te­ten kom­bi­nier­ten Ver­kehr be­steht An­spruch auf ei­ne pau­scha­le Rück­er­stat­tung. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.7

7 Ein­ge­fügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Ver­kehrs­ver­la­ge­rungs­ge­set­zes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).

BGE

136 II 337 (2C_802/2009) from 19. April 2010
Regeste: Art. 85 BV; Art. 7 und 8 SVAG; Art. 14 SVAV (Fassung vom 12. September 2007); Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gestützt auf den vom Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der LSVA in Verfassung (E. 2.1), Gesetz (E. 2.2) und Verordnung (E. 2.3). Vereinbarkeit der streitigen Tariferhöhung (E. 3) mit dem Landverkehrsabkommen (E. 4.1); Verhältnis zwischen der Kostendeckungsvorgabe gemäss Art. 7 SVAG und der Delegationsnorm von Art. 8 SVAG (E. 4.2). Zulässige Mitberücksichtigung der vom Schwerverkehr bei den übrigen Verkehrsteilnehmern verursachten Stauzeitkosten als externe Kosten im Sinne der gesetzlichen Konzeption der LSVA (E. 5). Nicht zu beanstandende Berechnung der Kosten zulasten der Allgemeinheit bezüglich der Faktoren Klimakosten (E. 6.3) und Unfallkosten (E. 6.4) sowie des externen Nutzens des Schwerverkehrs (E. 6.5).

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