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Art. 5a Solidarhaftung 9
1 Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für:
2 Diese Personen haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist. 3 Stellt das BAZG nachträglich fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, und erwägt es, die nach Absatz 1 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |