Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)


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Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme

1 Wenn ei­ne leis­tungs­ab­hän­gi­ge Be­mes­sung der Ab­ga­be nicht mög­lich ist oder einen un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Auf­wand er­for­dert, kann die­se in be­grün­de­ten Fäl­len pau­schal er­ho­ben wer­den. Der Er­trag der Ab­ga­be darf da­durch nicht ge­schmä­lert wer­den und es dür­fen kei­ne Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen ent­ste­hen.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten über die Vor­aus­set­zun­gen und die Aus­ge­stal­tung der Pau­scha­lie­rung.

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