Verordnung
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Art. 11 Transport von Rohholz
1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1.31 2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die EZV auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen. 3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher. 4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55). |