Verordnung
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Art. 13a Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät 40
Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |