Verordnung
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Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen 41
1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar. 3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS43 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199544 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.45 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423). 43 SR 741.41 44 SR 741.412 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423). |