Verordnung
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Art. 15a Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 53
1 Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.54 2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.55 3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug. 4 Die EZV kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen. 53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |