Verordnung
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Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts
1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich. 2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der EZV ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.56 3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen. 4 ...57 5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs. 6 Das EFD regelt:
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513). 57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513). |