Verordnung
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Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. 2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.60 3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.61 4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der EZV festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden. 5 Die EZV haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769). |