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Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

1 Nebst dem Er­fas­sungs­ge­rät muss die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer stets ein Auf­zeich­nungs­for­mu­lar mit­füh­ren, das bei Aus­fall, Fehl­funk­tio­nen oder Feh­ler­mel­dun­gen des Mess­ge­räts zu ver­wen­den ist. Das For­mu­lar wird von der EZV zur Ver­fü­gung ge­stellt.62

2 Führt das Mo­tor­fahr­zeug einen An­hän­ger mit, so ist des­sen Ge­samt­ge­wicht auf dem For­mu­lar zu de­kla­rie­ren.

3 Die Hal­te­rin oder der Hal­ter muss da­für sor­gen, dass die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer die vor­ge­schrie­be­nen Auf­zeich­nun­gen vor­nimmt.

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).