Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 20 Fahrtenbuch

1 In Mo­tor­fahr­zeu­gen, wel­che die EZV vom Er­fas­sungs­ge­rä­teob­li­ga­to­ri­um aus­ge­nom­men hat, ist ein Fahr­ten­buch zu ver­wen­den. Die­ses wird von den Voll­zugs­be­hör­den ab­ge­ge­ben.

2 Die Hal­te­rin oder der Hal­ter muss da­für sor­gen, dass die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer die vor­ge­schrie­be­nen Auf­zeich­nun­gen vor­nimmt.

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