Verordnung
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Art. 20 Fahrtenbuch
1 In Motorfahrzeugen, welche die EZV vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben. 2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt. |