Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss bei der kor­rek­ten Er­mitt­lung der Fahr­leis­tung mit­wir­ken. Sie oder er muss ins­be­son­de­re:

a.
das Er­fas­sungs­ge­rät kor­rekt be­die­nen;
b.
bei Feh­ler­mel­dun­gen so­wie Fehl­funk­tio­nen die Fahr­leis­tungs­da­ten im Auf­zeich­nungs­for­mu­lar ein­tra­gen und das Er­fas­sungs­ge­rät un­ver­züg­lich über­prü­fen las­sen.

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