Verordnung
|
Art. 23 Veranlagung
1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt. 2 Die EZV kann weitere Beweismittel verlangen. 3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die EZV Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |