Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 23 Veranlagung

1 Die Ab­ga­be wird auf Grund der von der ab­ga­be­pflich­ti­gen Per­son ein­ge­reich­ten elek­tro­ni­schen oder schrift­li­chen De­kla­ra­ti­on ver­an­lagt.

2 Die EZV kann wei­te­re Be­weis­mit­tel ver­lan­gen.

3 Un­ter­bleibt die De­kla­ra­ti­on, ist sie lücken­haft oder wi­der­sprüch­lich oder macht die EZV Fest­stel­lun­gen, die im Wi­der­spruch zur De­kla­ra­ti­on ste­hen, so nimmt sie die Ver­an­la­gung nach pflicht­ge­mäs­sem Er­mes­sen vor.

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