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Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 23Veranlagung
1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2 Die EZV kann weitere Beweismittel verlangen.
3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die EZV Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.