Verordnung
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Art. 25 Bezug der Abgabe 67
1 Die EZV stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. 2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. 3 Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. 4 Das EFD legt die Zinssätze fest. 5 Es legt zudem fest:
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |