Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 26a Grundsatz

1 Mit der Er­fas­sung der für die Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten und der Ent­rich­tung der Ab­ga­be kann ein EETS-An­bie­ter be­auf­tragt wer­den, wenn:

a.
der EETS-An­bie­ter von der EZV zur Er­brin­gung des Diens­tes in der Schweiz zu­ge­las­sen ist; und
b.
die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son im Mo­tor­fahr­zeug ein Er­fas­sungs­ge­rät des be­auf­trag­ten EETS-An­bie­ters in­stal­liert hat.

2 Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss bei der Ein­fahrt in die Schweiz nach­wei­sen, dass der EETS-An­bie­ter mit der Fahr­leis­tungs­er­fas­sung und der Ab­ga­be­en­t­rich­tung be­auf­tragt ist.

3 Die Ab­ga­be­for­de­rung er­lischt mit der Be­zah­lung der Ab­ga­be an die EZV.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden