Verordnung
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Art. 26a Grundsatz
1 Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:
2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in die Schweiz nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist. 3 Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an die EZV. |
