Verordnung
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Art. 26b Zulassung von EETS-Anbietern
1 Die EZV erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:
2 Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest. 3 Die EZV kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt. |
