Verordnung
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Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person
1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist. 2 Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind. 3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28. 4 Stellt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer während der Fahrt in der Schweiz einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss sie oder er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus der Schweiz bei einer besetzten Zolldienststelle melden. |