Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person

1 Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss da­für sor­gen, dass das Er­fas­sungs­ge­rät dau­ernd funk­ti­ons­tüch­tig ist.

2 Die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son muss si­cher­stel­len, dass die dem EETS-An­bie­ter über­mit­tel­ten und für die Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten kor­rekt sind.

3 Für Mo­tor­fahr­zeu­ge, de­ren Er­fas­sungs­ge­rät bei der Ein­fahrt in die Schweiz de­fekt ist, gel­ten die Ar­ti­kel 27 und 28.

4 Stellt die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer wäh­rend der Fahrt in der Schweiz einen De­fekt des Er­fas­sungs­ge­rä­tes fest, so muss sie oder er die­sen Um­stand bei der Aus­fahrt aus der Schweiz bei ei­ner be­setz­ten Zoll­dienst­stel­le mel­den.

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