Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 26eVeranlagung
1 Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV.
2 Artikel 23 gilt sinngemäss.
3 Die EZV eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.