Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 27 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer 74

1 Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss die zur Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten bei der Ein­fahrt und bei der Aus­fahrt de­kla­rie­ren. Für die Di­stan­zer­mitt­lung ist der Fahrt­schrei­ber mass­ge­bend.

2 Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1bis und 23 Ab­satz 3.

74 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).