Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 30 Allgemeines

1 Die Ab­ga­be­pe­ri­ode für in­län­di­sche Fahr­zeu­ge, die der pau­scha­len Ab­ga­be­er­he­bung un­ter­lie­gen, ist das Ka­len­der­jahr.

2 Die Ab­ga­be ist im Vor­aus zahl­bar. Sie wird mit der amt­li­chen Zu­las­sung oder zu Jah­res­be­ginn fäl­lig.

3 Zah­lungs­frist und Zah­lungs­wei­se rich­ten sich nach den kan­to­na­len Be­stim­mun­gen über die Er­he­bung der Mo­tor­fahr­zeug­steu­ern.

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