Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 32 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung

Be­trä­ge bis 50 Fran­ken müs­sen nicht zu­rück­er­stat­tet wer­den.

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