Verordnung
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Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten
1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag. 2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der EZV einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen. 3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet. |