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Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten

1 Für je­den Tag, an dem ein Fahr­zeug nach­weis­lich nur im Aus­land ver­kehrt, hat die Hal­te­rin oder der Hal­ter An­spruch auf die Rück­er­stat­tung von 1/360 der Jah­res­ab­ga­be. Für Ta­ge, an de­nen das Fahr­zeug im Aus­land und in der Schweiz ver­kehrt, be­steht An­spruch auf den hal­b­en Rück­er­stat­tungs­be­trag.

2 Rück­er­stat­tungs­ge­su­che sind in­ner­halb ei­nes Jah­res nach Ab­lauf der Ab­ga­be­­pe­ri­ode mit den ent­spre­chen­den Fahr­ten­kon­trol­len der EZV ein­zu­rei­chen. Die­se kann wei­te­re Be­weis­mit­tel ver­lan­gen.

3 Be­trä­ge un­ter 50 Fran­ken je Ge­such wer­den nicht zu­rück­er­stat­tet.