Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 43 Beweissicherung

Die Voll­zugs­be­hör­den hal­ten Ge­gen­stän­de, die als Be­weis­mit­tel im Straf­ver­fah­ren die­nen kön­nen, zu­han­den der zu­stän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de zu­rück.

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