Verordnung
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Art. 45 Allgemeines
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der EZV laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. 2 Die EZV erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. 3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. 4 Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.102 5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. 6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der EZV zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |