Verordnung
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Art. 48 Sicherheitsleistung
1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889103 über Schuldbetreibung und Konkurs. 3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 103 SR 281.1 |