Verordnung
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Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung
1 Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die EZV. 2 Die Kantone rechnen periodisch mit der EZV nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen. 3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |