Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 5Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:
a.
die EZV für:
1.
Fahrzeuge des Bundes,
2.
der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt,
3.
ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
b.
die Kantone für:
1.
der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben,
2.
der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln,
3.
die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.