Verordnung
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Art. 53 Beschaffung von Daten
1 Die EZV beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen. 2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der EZV zentral bearbeitet. |