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Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 53Beschaffung von Daten
1 Die EZV beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.
2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der EZV zentral bearbeitet.