Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 55 Weitergabe von Daten

Die Voll­zugs­be­hör­den dür­fen Da­ten, die Rück­schlüs­se auf be­stimm­te Per­so­nen zu­las­sen, nur wei­ter­ge­ben:

a.
zur Er­fül­lung ge­setz­li­cher Auf­ga­ben an Stel­len des Bun­des und der Kan­to­ne;
b.
im Rah­men staats­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen an aus­län­di­sche Stel­len;
c.
im Rah­men ge­nau um­schrie­be­ner staat­li­cher For­schungs­pro­jek­te an For­schungs­stel­len.

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