Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 56 Aufbewahrungspflicht

Die Voll­zugs­be­hör­den müs­sen die er­ho­be­nen Da­ten wäh­rend des lau­fen­den Jah­res und wei­te­rer fünf Jah­re un­ver­än­dert les­bar ma­chen kön­nen. Nach Ab­lauf der Frist wer­den die Da­ten ver­nich­tet bzw. im Bun­de­sar­chiv auf­be­wahrt.

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