Verordnung
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Art. 7
1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung. 2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der EZV im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen. 3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die EZV die volle Abgabe für die ganze Periode. |
