Verordnung
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Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. 2 ...28 28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859). |