Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 22. Oktober 2021)


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Art. 17 Anhänger

1 Führt das Mo­tor­fahr­zeug einen An­hän­ger mit, so muss die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer al­le für die Ver­an­la­gung er­for­der­li­chen An­ga­ben am Er­fas­sungs­ge­rät de­kla­rie­ren. Die EZV be­zeich­net die er­for­der­li­chen An­ga­ben.59

2 Für je­den An­hän­ger mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von über 3,5 t mit Aus­nah­me der land­wirt­schaft­li­chen An­hän­ger stellt die EZV ei­ne Chip­kar­te aus, die al­le für die Er­fas­sung er­for­der­li­chen Da­ten ent­hält. Für land­wirt­schaft­li­che An­hän­ger so­wie An­hän­ger mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht bis 3,5 t wird die Chip­kar­te nur in be­son­de­ren Fäl­len oder auf An­trag der Hal­te­rin oder des Hal­ters aus­ge­stellt.

3 Die Ab­ga­be für mit­ge­führ­te An­hän­ger ist von der Hal­te­rin oder vom Hal­ter des Zug­fahr­zeugs zu de­kla­rie­ren und zu be­zah­len.

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

BGE

132 IV 40 () from 6. Dezember 2005
Regeste: Gefährdung der Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 Abs. 1 SVAG); Deklaration des mitgeführten Anhängers am Erfassungsgerät (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2).

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