Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 22. Oktober 2021)


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Art. 37 Reinertrag

Als Rein­er­trag gilt der Er­trag nach Ab­zug der Auf­wandent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 45 Ab­satz 5, der Bei­trä­ge an Schwer­ver­kehrs­kon­trol­len nach Ar­ti­kel 46 so­wie der Rück­er­stat­tun­gen nach den Ar­ti­keln 8, 11, 32, 33 und 51.

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