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Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 12a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung

1 Die Ver­güns­ti­gung nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 12 wird nur ge­währt, wenn die Hal­te­rin oder der Hal­ter:

a.
die Ver­güns­ti­gung bei je­der In­ver­kehrs­et­zung des Fahr­zeugs beim BA­ZG be­an­tragt; und
b.
sich ver­pflich­tet, das Fahr­zeug aus­sch­liess­lich für den in Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 12 ge­nann­ten Zweck zu ver­wen­den.

2 Die Hal­te­rin oder der Hal­ter muss sämt­li­che für die Ver­güns­ti­gung we­sent­li­chen Un­ter­la­gen und Be­le­ge wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wah­ren. Sie oder er muss dem BA­ZG auf des­sen Ver­lan­gen die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b nach­wei­sen.

3 Stellt das BA­ZG fest, dass das Fahr­zeug nicht pflicht­ge­mä­ss ver­wen­det wird, so ent­zieht sie die Ver­güns­ti­gung.