Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 13a Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät 38

Bei Kom­bi­na­tio­nen zwei­er aus­län­di­scher Fahr­zeu­ge, die nach Ar­ti­kel 26a mit ei­nem in­te­r­ope­ra­blen Er­fas­sungs­ge­rät aus­ge­rüs­tet sind, ist fol­gen­des Ge­wicht mass­ge­bend:

a.
das höchst­zu­läs­si­ge Ge­samt­zugs­ge­wicht, wenn bei der De­kla­ra­ti­on des mass­ge­ben­den Ge­wichts das Ge­samt­ge­wicht des An­hän­gers nicht an­ge­ge­ben wird;
b.
das Ge­wicht nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 be­zie­hungs­wei­se Ab­satz 4, wenn bei der De­kla­ra­ti­on des mass­ge­ben­den Ge­wichts das Ge­samt­ge­wicht des An­hän­gers an­ge­ge­ben wird.

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

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