Verordnung
|
Art. 15a Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 51
1 Für die Erstausrüstung gibt das BAZG den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt das BAZG.52 2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind dem BAZG oder einer vom BAZG bezeichneten Stelle zurückzugeben. Das BAZG stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.53 3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug. 4 Das BAZG kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |