Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss bei der kor­rek­ten Er­mitt­lung der Fahr­leis­tung mit­wir­ken. Sie oder er muss ins­be­son­de­re:

a.
das Er­fas­sungs­ge­rät kor­rekt be­die­nen;
b.
bei Feh­ler­mel­dun­gen so­wie Fehl­funk­tio­nen die Fahr­leis­tungs­da­ten im Auf­zeich­nungs­for­mu­lar ein­tra­gen und das Er­fas­sungs­ge­rät un­ver­züg­lich über­prü­fen las­sen.

BGE

132 IV 40 () from 6. Dezember 2005
Regeste: Gefährdung der Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 Abs. 1 SVAG); Deklaration des mitgeführten Anhängers am Erfassungsgerät (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden