Verordnung
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Art. 2669
1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das vom BAZG zugelassene Erfassungsgerät mit einer vom BAZG abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann das BAZG eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen. 2 Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1. 3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |